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Der Art. 3 des L.G. vom 18.12.2002, Nr. 15 bestimmt, dass in jeder Gemeinde eine Gemeindeleitstelle für...
Der Art. 3 des L.G. vom 18.12.2002, Nr. 15 bestimmt, dass in jeder Gemeinde eine Gemeindeleitstelle für den Zivilschutz errichtet wird.Die Mitglieder der Gemeindeleitstelle werden vom Gemeinderat ernannt und haben die Aufgabe, den Bürgermeister in der Vorhersage, in der Vorbeugung und in der Durchführung der im Katastrophenfall zu ergreifenden Maßnahmen zu unterstützen.Die Leitstelle setzt sich laut Beschluss des Gemeinderates Nr. 35 vom 22.07.2025 wie folgt zusammen:
Zuletzt aktualisiert: 08.04.2026, 11:13 Uhr